Diese Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen. Wiederholt sei einzig, dass die Übergriffe für die Straf- und Zivilklägerin insgesamt ein traumatisches Ereignis waren, welches ihr Leben auch weiterhin beeinflussen wird. Inwiefern ihre Vorgeschichte mit der erlebten Vergewaltigung einer Schülerin in Afghanistan bei ihrer Traumatisierung eine Rolle spielt, kann nicht abschliessend gesagt werden. Es ist aber klar, dass ohne die Übergriffe durch den Beschuldigten die Traumatisierung nicht im festgestellten Umfang eingetreten wäre, womit die Kausalität zu bejahen ist.