995 f.). Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Höhe der Genugtuung sind zutreffend (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 996 f. [Hervorhebungen im Original]): Eine Basisgenugtuung liegt bei erwachsenen Opfern von sexueller Gewalt mit Beziehung zum Tätern zwischen Fr. 15'000.00 und Fr. 25'000.00 (vgl. dazu HÜTTE, a.a.O., S. 174). Ohne den vorliegenden Fall verharmlosen zu wollen, so ist festzuhalten, dass es doch noch weit brutalere Sexualdelikte gibt. Innerhalb eines Aktes versuchte A.________, sowohl vaginal als auch anal in C.______