22. Der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ihr für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2018 zu zahlen (pag. 1200). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung (Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) korrekt widergegeben; darauf wird integral verwiesen (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 995 f.).