Bei der Vergewaltigung handelt es sich aber – auch wenn dieses Delikt «nur» versucht begangen wurde – um ein schweres Delikt. Zudem ist die Landesverweisung vorliegend nicht nur wegen versuchter Vergewaltigung, sondern auch wegen Freiheitsberaubung und Pornografie auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint aus Sicht der Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren gerechtfertigt. VI. Zivilpunkt