Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte insbesondere wegen versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon entfallen 28 Monate auf die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) verurteilt.