66 21.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB des Landes zu verweisen. 21.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).