Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse zu bestätigen, lebt der Beschuldigte doch in keiner familiären Beziehung, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. In Würdigung all dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.