Desgleichen gilt betreffend die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheitsund Jugendjahre im Heimatsstaat verbracht hat. Der Beschuldigte hatte seinen Lebensmittelpunkt bis zu Beginn des jungen Erwachsenenalters in Afghanistan und eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Afghanistan nicht im Wege.