Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Dass der Beschuldigte in der Schweiz – zumindest aktuell – beruflich integriert ist und immerhin bereits seit 16 ½ Jahren hier lebt, stellt eine gewisse Härte dar.