Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt somit nichts entgegen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte seit dem 20. Februar 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1112). Diese wurde letztmals bis am 19. Februar 2023 verlängert, anscheinend jedoch nur, damit das vorliegende Strafverfahren abgewartet werden kann (pag. 1116). Nebst dem Zusammenleben mit seiner Freundin und deren beiden Töchtern bestehen beim Beschuldigten keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Er ist weder in einem Verein noch scheint er hier anderweitig kulturell verankert zu sein.