65 zwingende völkerrechtliche Bestimmungen gegen eine Wegweisung und ein Vollzug. Ein Aufenthalt in der Schweiz wurde dem Beschuldigten gemäss dem SEM seinerzeit nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungssituation gewährt, sondern wegen der allgemein in Afghanistan bestehenden Situation. Aus Sicht des SEM scheint eine Wegweisung des Beschuldigten grundsätzlich möglich und zulässig (zum Ganzen pag. 1117). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt somit nichts entgegen.