1148 Z. 20 f.). Als sie noch in Afghanistan lebten, hatte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals pro Woche Kontakt mit seiner Familie (pag. 813 Z. 32 ff.). Gegenüber der Polizistin, die den Leumundsbericht verfasste, erklärte er indessen, er habe grundsätzlich kein Kontakt zu seiner Familie, schicke seiner Mutter aber sporadisch Geld, weil sie krank sei (pag. 1069). Der Beschuldigte lebt demnach in keiner familiären Beziehung, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen würde.