Schliesslich ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung offensichtlich nicht die in der Schweiz geltenden Rechten und Pflichten befolgt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, zeigt das vorliegende Verfahren «bildlich», dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin stets zu verstehen gab, dass er die Macht über sie hat und entsprechend über sie verfügten kann, was keineswegs den schweizerischen Werten und Verhältnissen entspricht (zum Ganzen S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.