In der Freizeit geht der Beschuldigte vor allem ins Fitness oder in den Wald, wo es ruhig ist und Bäume hat (zum Ganzen pag. 1148 Z. 13 ff.). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden. Schliesslich ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung offensichtlich nicht die in der Schweiz geltenden Rechten und Pflichten befolgt.