63 Landessprachen spricht und auch über keine hier anerkannte berufliche Ausbildung verfügt. Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist beschränkt. Nebst dem Kontakt zu seiner aktuellen Freundin und deren beiden Töchtern sowie zu Arbeitskollegen und den als Zeugen aufgerufenen Landsleuten (M.________ und N.________) scheint er hier kaum soziale Kontakte zu haben und verwurzelt zu sein. Er ist auch in keinem Verein oder dergleichen. In der Freizeit geht der Beschuldigte vor allem ins Fitness oder in den Wald, wo es ruhig ist und Bäume hat (zum Ganzen pag.