1152 Z. 1 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten können somit höchstens als marginal bezeichnet werden. Eine andere Landessprache spricht er annahmeweise nicht. Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz vom 5. Januar 2009 bis am 3. August 2009 das Modul 1 des Fachkurses Gastgewerbe, Berufliche Bildung und Integration Bern. Seit dem 25. März 2013 ist er bei der Direktion S.________ der Stadt Bern angestellt und arbeitet zu 100% im Bereich Q.________ (zum Ganzen pag. 1112 und pag. 1147 Z. 9 f.). In den letzten fünf Jahren bezog der Beschuldigte gemäss dem Bericht der EMF keine Sozialhilfe.