Der Beschuldigte reiste somit Ende ________ 2006 – als er gut 18-jährig war – in die Schweiz ein, wo er nun seit 16 ½ Jahren lebt. Der Beschuldigte lebt mithin bereits seit einiger Zeit in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit verbrachte er indes in Afghanistan. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung deshalb nicht entgegen. 21.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Farsi.