1151 Z. 9 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von acht Jahren (pag. 1198 f.). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz und die neu eingeholten Berichte. Zudem hielt sie fest, vorliegend sei nicht von einem Härtefall auszugehen, auch wenn die aktuelle Lage in Afghanistan einem Vollzug wohl entgegenstehen dürfte. Es sei nicht anzunehmen, dass der Vollzug der Landesverweisung nie möglich sein werde. Zudem stehe der Anordnung einer Landesverweisung kein zwingendes Völkerrecht entgegen.