66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn (erste kumulative Bedingung) die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).