18. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB oder wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz.