Das Tatverschulden wiegt damit wesentlich schwerer als dasjenige des Täters gemäss Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz für die Tätlichkeiten auf CHF 1'000.00 festgesetzte Busse erscheint aus Sicht der Kammer verschuldensangemessen. 16.4.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die Tätlichkeiten nicht geständig ist, vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.2.5 verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. 16.4.3 Fazit: Konkrete Busse