57 Monat (zzgl. 13. Monatslohn). Er hat weder Unterhalts- noch sonstige finanzielle Verpflichtungen (zum Ganzen pag. 1071 und pag. 1147 Z. 9 ff.). Der Tagessatz ist bei einem Pauschalabzug von 25% mithin auf CHF 80.00 festzusetzen. 16.3.5 Fazit: Konkrete Geldstrafe Der Beschuldigte ist (zusätzlich zur Freiheitsstrafe) somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.