Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.6 ist dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen wird daher aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 16.3.4 Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe ist gestützt auf die aktuellen Einkommensverhältnisse zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse und gemäss Aussagen in der Berufungsverhandlung verdient der Beschuldigte mit seiner 100% Anstellung bei der Stadt Bern zurzeit CHF 3'500.00 pro