Dies konnte ihm allerdings auch aufgrund objektiver Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden. Was die Weiterverbreitung betrifft, war er hingegen nicht durchwegs geständig, sondern bestritt seine Erstaussage in den späteren Einvernahmen oder relativierte diese (u.a. pag. 1157 Z. 9). Unter diesen Umständen kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Täterkomponenten wirken sich somit neutral auf die Geldstrafe aus. 16.3.3 Vollzug Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.6 ist dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen.