Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Pornografie zumindest teilweise geständig und einsichtig, weshalb eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt erscheint, um ihn von der Begehung weiterer solcher Delikte abzuhalten. 16.3.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.2.5 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig war, die bei ihm aufgefundenen pornografischen Erzeugnisse besessen zu haben. Dies konnte ihm allerdings auch aufgrund objektiver Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden.