In Würdigung all dieser Umstände erweist sich das Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – als leicht. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt veranschlagten 45 Strafeinheiten erscheinen aus Sicht der Kammer aus den soeben erwähnten, verschuldenserhöhend zu gewichtenden Faktoren indes als zu gering. Die Kammer erachtet 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Diese sind in Form einer Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Pornografie zumindest teilweise geständig und einsichtig, weshalb eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt erscheint, um ihn von der Begehung weiterer solcher Delikte abzuhalten.