Leid der missbrauchten Kinder teilweise gut erkennbar ist (von Trauer und Angst geprägte Gesichter). Schliesslich befinden sich unter den Erzeugnissen auch Videos, was gemäss den VBRS-Richtlinien verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (S. 42). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er leitete die Bilder/Videos Personen weiter, vor denen er kein Respekt hatte, und sah sie gemäss eigenen Angaben «aus Spass» an. Dieser niedrige Beweggrund wirkt verschuldenserhöhend. In Würdigung all dieser Umstände erweist sich das Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – als leicht.