Verschuldenserhöhend wiegt, dass die Kinder auf den Bildern/Videos grösstenteils sehr jung waren und es sich teilweise sowohl um tier- als auch um kinderpornografische Inhalte (Kind mit Tier) handelte, was als besonders verwerflich zu qualifizieren ist. Die Art und Weise sowie das Ausmass der abgebildeten sexuellen Handlungen sind sodann höchst niederträchtig (Einführen eines kleinen Penis in eine Vorhaut, Einführen von Finger in den Anus eines kleinen Mädchens, Oralverkehr eines sehr kleinen Jungen mit einer Ziege, vaginale Penetration sehr junger Mädchen durch alte, lachende Männer etc.), wobei das erlittene