Die VBRS-Richtlinien erachten für einen Täter, der erstmalig bis zu 30 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen konsumiert, 12 Strafeinheiten bzw. für den Täter, der diese Bilder erstmalig anderen zugänglich macht, 60 Strafeinheiten als angemessene Sanktion (S. 42). Der Beschuldigte erhielt 19 Bilder/Videos zugeschickt, auf welchen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zu sehen sind, und leitete diese (zumindest