Der teilbedingte Vollzug ist dem Beschuldigten deshalb zu gewähren. Von der Freiheitsstrafe von 32 Monaten sind 12 Monate zu vollziehen, wohingegen der Vollzug für eine Teilstrafe von 20 Monaten aufgeschoben wird. Die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 16.2.7 Fazit: Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird somit zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.