O., N 11 ff. zu Art. 43 StGB; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. A. 2018, N 6 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz bezeichnete ihn daher zurecht als «Ersttäter». Die während dem laufenden Verfahren erfolgte Verurteilung betrifft Widerhandlungen gegen das SVG und damit andere Taten als die vorliegend zu beurteilenden. Der Beschuldigte ist 100% arbeitstätig und lebt gemeinsam mit seiner Freundin und deren beiden Töchtern in einer Wohnung.