Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Fazit Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. Es bleibt damit bei der gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 16.2.6 Teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das