Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den «neuen» Delikten wie erwähnt um Widerhandlungen gegen das SVG und somit um völlig andere, als die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände handelt. Die Verurteilung vom 17. Juni 2021 lässt den Beschuldigten in Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte somit nicht als Wiederholungstäter erscheinen und hat deshalb keine Straferhöhung zur Folge. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich demnach neutral auf die Strafe aus. Strafempfindlichkeit