Dies kann ihm allerdings nicht angelastet werden. Aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2021 wegen mehreren SVG-Widerhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 1072). Der Umstand, dass der Beschuldigte mithin während laufendem Verfahren delinquierte, ist unschön. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den «neuen» Delikten wie erwähnt um Widerhandlungen gegen das SVG und somit um völlig andere, als die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände handelt.