20 Z. 22 ff.). Zusammengefasst wirken sich all diese Umstände bzw. das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was jedoch erwartet werden kann. In Bezug auf die versuchte Vergewaltigung, die Freiheitsberaubung und die beiden Nötigungen war er keineswegs geständig und zeigte entsprechend auch keine Einsicht und Reue. Dies kann ihm allerdings nicht angelastet werden.