Auch wenn es sicherlich nicht einfach ist, in einem Kriegsland aufzuwachsen, so konnte er dort trotzdem einen Teil der Schule besuchen; d.h. genoss somit annähernd eine normale Ausbildung. Eine Flucht aus dem Heimatland ist ebenfalls per se bestimmt nicht einfach. Trotzdem liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die auf eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit hindeuten würden. Sein Vorleben ist demnach als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 122 ff. zu Art. 47 StGB).