All dies ist jedoch neutral zu werten. Die Vorinstanz veranschlagte für die beiden Nötigungen eine Strafe von je 90 Strafeinheiten, was aus Sicht der Kammer verschuldensangemessen erscheint. Weil der Beschuldigte auch hinsichtlich der Nötigungen völlig uneinsichtig ist, erachtet die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Die je 90 Strafeinheiten sind deshalb in Form einer Freiheitsstrafe von je drei Monaten auszufällen. Davon sind je zwei Drittel, d.h. je zwei Monate bzw. total vier Monate im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen. 16.2.4 Zwischenfazit