Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als diese in Ohnmacht fiel. Aus Sicht der Kammer erscheint das objektive Tatverschulden in beiden Fällen (Vorfall im Bade- und Vorfall im Wohnzimmer) ungefähr gleich schwer. Unter Berücksichtigung anderer Sachverhaltsvarianten und gemessen am Strafrahmen ist es als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen direktvorsätzlich und aus sexuellen, mithin egoistischen Motiven. Er hätte beide Taten problemlos vermeiden können. All dies ist jedoch neutral zu werten.