Die Gewalt und die Drohungen, die der Beschuldigte anwandte, waren damit nicht unerheblich. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen – wie die Vorinstanz zurecht erwog – einen sehr persönlichen, intimen Bereich der Straf- und Zivilklägerin verletzte, zumal sie Muslimin ist, im fraglichen Zeitpunkt sexuell unerfahren war und den Beschuldigten wiederholt darum bat, es ruhig anzugehen. Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als diese in Ohnmacht fiel.