Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin während des 20-tägigen Zusammenlebens zweimal – einmal im Bade- und einmal im Wohnzimmer – unter Anwendung von Gewalt (an den Haaren und Händen packen einerseits; an den Haaren packen, in den Hals und ins Ohr beissen sowie auf den Oberschenkel schlagen andererseits) das Ausziehen ihrer Kleidung zu dulden. Beim Vorfall im Badezimmer zog er ihr das Oberteil aus und schob ihr die Hose bis zu den Fussknöcheln hinunter. Beim Vorfall im Wohnzimmer zog er ihr das Oberteil über den Kopf und schob ihr die Unterhose bis zu den Knien nach unten.