52 dass sie schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wobei das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend seien (S. 49). Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin während des 20-tägigen Zusammenlebens zweimal – einmal im Bade- und einmal im Wohnzimmer – unter Anwendung von Gewalt (an den Haaren und Händen packen einerseits;