41 Abs. 1 Bst. a StGB in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine solche mangels minimalster Einsicht des Beschuldigten geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Von den 180 Tagen bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe werden praxisgemäss zwei Drittel, d.h. vier Monate zur Einsatzstrafe asperiert. 16.2.3 Strafe für die Nötigungen Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, der Willensentschliessung und der Willensbetätigung eines einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 7 zu Art. 181 StGB, m.w.H.).