Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhende oder -mindernde Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. All diese Faktoren sind indes neutral zu werten. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden als leicht. Die Kammer erachtet für die Freiheitsberaubung eine Strafe von 180 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Diese Strafeinheiten sind in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst.