Dabei war dem Beschuldigten aber klar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sprach- sowie Ortskenntnissen in einer ausweglosen Situation befand und keine echte Gelegenheit hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren. Der Beschuldigte griff mithin über eine längere Zeitdauer, aber vergleichsweise weniger stark in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin ein. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich.