Andererseits kam einmal für drei Tagen die Schwester der Straf- und Zivilklägerin zu Besuch. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung teilweise in Begleitung des Beschuldigten verlassen und durfte auch einmal alleine mit dem Zug nach Lausanne reisen. Dabei war dem Beschuldigten aber klar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sprach- sowie Ortskenntnissen in einer ausweglosen Situation befand und keine echte Gelegenheit hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren.