Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin kein Wohnungsschlüssel und schloss die im 4. Stock liegende Wohnung stets ab, wenn er diese verliess. Die Strafund Zivilklägerin war jedoch nicht die gesamten 20 Tage in der Wohnung eingesperrt. Einerseits hatte der Beschuldigte während den ersten zwei Wochen nach der Ankunft der Straf- und Zivilklägerin Ferien und war entsprechend nicht am Arbeiten, sondern mehrheitlich zuhause. Andererseits kam einmal für drei Tagen die Schwester der Straf- und Zivilklägerin zu Besuch.