Weshalb der Beschuldigte letztlich von der Straf- und Zivilklägerin abliess, ist nicht ganz klar. Es ist aber sicher nicht sein Verdienst im Sinne eines freiwilligen Rücktritts vom Tatplan, dass es zu keiner vaginalen und analen Penetration kam, sondern lag wohl eher an der bis dahin geleisteten Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Der Ausgang des Ganzen war für die Strafund Zivilklägerin sodann völlig ungewiss und enorm belastend; sie befand sich in einer unausweichlichen Zwangslage. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist dem Versuch vorliegend mit einer Strafmilderung im Umfang von einem Drittel bzw. von 12 Monaten Rechnung zu tragen.