Der Beschuldigte hat mit der Tatausführung begonnen, die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett geworfen, sich hinter sie gelegt, sie mit seinen Beinen fixiert, ihr die Hände zusammengebunden und die Kleider ausgezogen. Anschliessend rieb er sein erigiertes, nacktes Glied an ihr und versuchte, vaginal und anal in sie einzudringen. Der Versuch war somit klar vollendet. Weshalb der Beschuldigte letztlich von der Straf- und Zivilklägerin abliess, ist nicht ganz klar.