50 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte sich trotz seiner Herkunft und seines von der hiesigen Bevölkerung wohl grösstenteils abweichenden Frauenbilds rechtskonform verhalten und den Willen der Straf- und Zivilklägerin respektieren können. Schliesslich beteuerte er, er befolge die hier in der Schweiz geltenden Rechte und Pflichten und nicht diejenigen in Afghanistan (pag. 115 Z. 332 f.). Fazit All dies Faktoren sind jedoch neutral zu werten. Zwischenfazit Tatverschulden