Angesichts dieser Umstände erscheint das Vorgehen des Beschuldigten zumindest minimal geplant. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass er verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne sein Handeln zu bagatellisieren – nur wenig Gewalt anwandte. Fazit In Würdigung dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – im oberen leichten Bereich und damit noch knapp im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.